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Verantwortungsvoll erziehende Väter und Mütter

getrennt, geschieden:
wir befürworten für die Kinder eine gleichwertige Beziehung zu Vater und Mutter.
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Vaterschaft unter erschwerten Umständen bei Trennungen und Scheidungen.

Thesenpapier von Christoph Pally zum VeV Treffen vom 28.10.1997 in Zürich


  1. Die Beziehung zum Kind nach der Scheidung/Trennung hängt wesentlich davon ab, Die beiden Faktoren beeinflussen sich gegenseitig.
  2. Der Weg zum (kleinen) Kind führt über die Mutter. Wer die Mutter übergeht und sich mit Abmachungen, Vorschlägen etc. direkt an das Kind wendet, kann es in einen schweren Lojalitätskonflikt bringen.
    Das Kind entscheiden lassen, ob und wie lange es zum Vater gehen will ist eine Überforderung und vergrössert seinen inneren Zwiespalt. Gerade in Zeiten der äuseren Auflösung braucht das Kind feste Orientierungen und Anhaltspunkte von seiner Mutter und seinem Vater.
  3. Das Vertrauen wird während einer Trennung erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Eine Möglichkeit, einen Teil davon wiederzugewinnen, besteht darin, Elternabmachungen einzugehen und relativ stur auf deren Einhaltung zu achten. Dies kann eine Basis bilden für spätere, meist notwendige, Anpassungen an neue Bedürfnisse in veränderten Lebenslagen und mit dem älter werdenden Kind.
  4. Das Verhalten der Kinder ist oft ein Spiegel der äusseren Ereignisse. Sie reagieren auf die Erschütterungen, indem sie selber zappelig und unruhig werden (Bsp. kurz vor und während den Übergaben), wenn ihnen viel genommen wird reagieren sie manchmal, indem sie selber (weg-)nehmen, wenn Eltern grosse Aggressionen aufeinander hegen, indem sie selber einen aggressiven Part übernehmen (beispielsweise die Eltern gegeneinander ausspielen).
    Wenn Kinder Schwierigkeiten machen ist es oft sinnvoll zu fragen, mit welchem eigenen Verhalten man den Kindern Schwierigkeiten bereitet.
  5. Kinder sind Beziehungsexperten. Sie spüren mehr und können ihren Gefühlen besseren Ausdruck verleihen, als Erwachsene. Gleichzeitig sind sie völlig hilflos und abhängig von Erwachsenen, können z.B. den abwesenden Vater schlecht oder gar nicht erreichen.
    Kinder haben ein anderes Zeit- und Vorstellungsgefüge. Solange der Vater da ist, ist man mit ihm verbunden. wenn er weg ist, ist anderes wichtig,
    Für die Scheidung suchen sich Kinder ihr eigenes Erklärungsmuster und phantasieren sich oft in die Rolle der Schuldigen hinein. ES ist wichtig, sie diesbezüglich zu entlasten.
  6. Die Beziehung zum ehemaligen Partner lässt sich oft nur schwer verändern und verkraften. Das ist aber auch nicht notwendig, um die Elternschaft fortzuführen. Es kann entlastend sein, den Streit nicht vor den Kindern auszutragen. Das Kind ist der sichtbare Beweis der weitergehenden Elternschaft, eine schnelle Lösung ist daher nicht möglich. Das kann gemischte Gefühle auch dem Kind gegenüber auslösen. Das Kind wird die Art, wie man die Expartnerin behandelt direkt auf sich beziehen, Beziehungen sind unteilbar.
  7. Elternpartnerschaft bedeutet nicht, dass beide gleicher Meinung sein sollten. Das ist nicht nur bei getrennten Eltern völlig unmöglich. Eine Meinungseinheit ist auch nicht wünschenswert, da das Kind lernen muss, die Welt (und sich selber) als eine Reihe von Verschiedenheiten zu begreifen, die aber in sinnvollen Bezügen- zueinander stehen. Damit diese Bezüge in der Verschiedenheit entstehen können brauchen Kinder, dass die Meinung des Partners respektiert wird. Sonst behindert das ihre zweifache Orientierung zu Mutter und Vater zugleich
  8. Kinder brauchen nicht feste Prinzipien oder ein einheitliches Weltbild, die suchen Echtheit und Greifbarkeit dessen,- was man ihnen sagt und, vielleicht noch wichtiger, was man als Vater lebt. Die Kinder orientieren sich dabei manchmal weniger am Gesagten als am Gespürten. Sie Anteil haben lassen an unserer Freude aber auch an unseren schwierigen Seiten der Trauer oder Wut kann sie uns näher bringen, ohne dass wir sie deswegen zu Ersatzpartnern machen.

Literatur:


Anschrift des Verfassers:

Christoph Pally, Sonneggsteig 7, CH-8006 Zürich.

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Last update: 05.05.2000/VeV