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wir befürworten für die Kinder eine gleichwertige Beziehung zu Vater und Mutter.
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Das Kindeswohl in der Übergangssituation von Trennung und Scheidung

Das Kindeswohl aus sozialpädagogischer Sicht

Referat von Dr. phil. Heinrich Nufer, Leiter des Marie Meierhofer-Institutes für das Kind, Zürich

1. Einleitende Bemerkungen

Es wird mit diesen Ausführungen keine abgerundete pädagogische Betrachtung angestrebt, sondern es sollen aus der Optik einer Institution, welche sich auf die Prävention von Entwicklungsstörungen spezialisiert hat, Denkanstösse vermittelt werden. Trennung und Scheidung werden immer mehr zum Arbeitsfeld von spezialisierten "Juristen". In meiner Beratungstätigkeit habe ich viele Eingaben und Interventionen dieser Spezialisten gelesen, die oft weit über juristische Fragen hinausgehen. Beim kritischen Bearbeiten aus der Sicht des Kindeswohles musste ich immer wieder mit Erstaunen feststellen, dass sich viele, ohne entsprechende fachliche Spezialausbildung, ins pädagogisch-psychologische Argumentationsfeld vorwagen. Der "gesunde Menschenverstand", auch eines Juristen mit Elternerfahrung, ist für solche heiklen entwicklungsprognostischen Betrachtungen und Erwägungen nicht ausreichend. Manchmal wird man den Verdacht nicht los, dass es recht und billig zu sein scheint, eine pädagogisch-psychologische Argumentation für die Begründung der Ansprüche eines Elternteiles zurechtzustutzen. Die umfangreichen und ausführlichen Darlegungen von Standpunkten und Gegenargumenten, deuten auch darauf hin, dass die fachlichen Grenzüberschreitungen eine interessante Verdienstmöglichkeit für "spezialisierte" Juristen sein können.

Viele dieser Standpunkte und Ausführungen, die aus der Sicht von "psychologischen Laien" geschrieben sind, werden im Verlaufe eines Scheidungsverfahrens in der Regel auch wieder nur von juristisch ausgebildeten Instanzen gewichtet. Es ist eher ein schwieriges Unterfangen, wenn sich die Juristen von zwei Parteien auf ihre psychologisch-pädagogischen Laientheorien "eingeschossen haben", sie nachher wieder mit ihren Klienten zusammen an einen gemeinsamen Gesprächstisch zu bringen und die Angelegenheit grundsätzlich neu aufzurollen. Es geht ja letztlich nicht darum, dass der eine oder andere Elternteil "siegt", sondern dass eine optimale Lösung für die zukünftige Entwicklung der betroffenen Kindern gefunden wird. Dies bedeutet, dass in jedem Fall eine grösstmögliche Gesprächs- und Kooperationsbereitschaft, für Detailfragen und eine kontinuierliche Erfahrungsauswertung der getroffenen Besuchsregelungen, erhalten oder wieder aufgebaut werden muss. Dies stellt kein juristisches, sondern ein sozialpsychologisches Problem dar.

Die Ausführungen über die Scheidungsberatung, wie sie beispielsweise im Jugendsekretariat Bülach praktiziert wird, sind eine wichtige praktische Ergänzung zu meinen grundsätzlichen Überlegungen. Es ist für die Frage der Kinderzuteilung und Besuchsrechtsregelung wichtig, möglichst frühzeitig im Scheidungsverfahren eine problemadäquate und fachlich vertretbare Form der Vermittlung zu finden. Sie müsste beginnen, bevor mit den üblichen juristischen Formen die Frage der Mittelzumessung geregelt und die Aufhebung einer ehelichen Verbindung, die Kinder mitbetrifft, definitiv abgeschlossen wird.

Prof. Cyril Hegnauer, der alle wichtigen Revisionen des schweizerischen Zivilrechts als juristischer Experte fachlich begleitet hat (Kindesrecht, Familienrecht, Scheidungsrecht), umschreibt das Grundproblem der Gesetzesregelungen von Scheidungen (1985, S. 160) wie folgt: "Schliesslich gibt es die Grenzen der Gesetzesregelung zu bedenken. Das Recht vermag die Auflösung der wirtschaftlichen Gemeinschaft der Ehegatten auf Franken und Rappen genau zu ordnen. Das Problem des Scheidungskindes ist dagegen rechtlich unlösbar. Das Kind bleibt auch nach der Scheidung das Kind von Vater und Mutter. "

Diese Feststellung sollte man meines Erachtens als Ausgangspunkt des sozialpädagogischen Grundproblems nehmen und darauf aufbauend ganz neue Lösungswege entwickeln.

2. Das Kindeswohl aus pädagogischer Sicht

Wieweit spezifisch kulturelle Sichtweisen von "Kindsein und Elternschaft" bestimmend sind, ist eine weitere sehr berechtigte Frage. Persönlich hatte ich zweimal Gelegenheit über eine längere Zeitspanne beispielsweise die balinesische Sichtweise mit unserer schweizerischen Sichtweise zu vergleichen. Aus balinesischer Sicht kommt ein Kind "freiwillig" zu einer Familie und ihrer grössern Gemeinschaft (Quartier etc.). Für seine "Wiedergeburt" wählt es diese selber aus. Das ausgewählte soziale Setting hat das zu bieten, was der optimalen Entwicklung des Kindes dienlich und förderlich ist. Es gilt herauszuspüren und herauszuarbeiten, was das "Kindeswohl" erfordert.

Diesen sozialen Auftrag, unabhängig von einer "Theorie der Wiedergeburt" könnte man für eine kindbezogene Sicht eigentlich auch für unsere Kultur fordern. In interdisziplinären Fachdiskussionen bei uns wird immer wieder behauptet, "Kindeswohl" sei eben nicht definiert. Wir müssten verantwortliche Fachgremien schaffen, die das Kindeswohl so klar präzisieren, dass sich unser Handeln daran orientieren kann. Zum Glück kommt jetzt die Internationale Kinderrechtskonvention der UNO zum Tragen, die den Widerstreit zwischen Persönlichkeitsrechten und Kindeswohl klärt. In ihr ist klar festgelegt, dass das Kindeswohl in den Gesetzgebungen der Unterzeichnerstaaten oberste Priorität haben MUSS.

2.1. "Grundsätze" des Kindeswohles

Das Kindeswohl ist keine Grösse, die sich objektiv und abschliessend festsetzen lässt, sondern es lässt sich nur in individuellen, bzw. situationsspezifischen Arrangements auf Zeit bestimmen. Im Zentrum stehen sollten folgende Grundsätze:

Jedes einzelne Kind hat Recht auf eine optimale Entwicklung in allen Lebensbereichen, und zwar in einer sich ständig wandelnden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und materiellen Umwelt.

Bergende, nicht beengende soziale Netze sind eine grundlegende Voraussetzung. Die Eltern sind ein Teil davon. Die Schule, der Kollegenkreis, die Verwandten gehören auch dazu.

In möglichst vielen Lebensbereichen sollte im Verlaufe der kindlichen Entwicklung eine Vielfalt an Zukunftsperspektiven eröffnet werden bzw. erhalten bleiben.

In schwierigen Lebensphasen besteht ein Recht auf Getragenwerden d.h. auf Hilfe und Begleitung bei der Konfliktverarbeitung im sozialen Bereich. Eine Scheidung der leiblichen Eltern ist ein Lebenseinschnitt, der prägen und belasten kann. Die Vorgeschichte einer Trennung und Scheidung, besonders wenn sie mit viel Streit und unschönen Auseinandersetzungen beladen ist, wirkt sich sehr oft nachhaltig auf Kinder aus, selbst wenn die beteiligten Erwachsenen glauben, diese hätten wenig mitbekommen. Stimmungen und Spannungen, auch wenn sie nicht zu turbulenten Auseinandersetzungen vor Kindern führen, wirken sich bei einem sensiblen Kind auf seine innere Befindlichkeit aus. Es hat deshalb ein Anrecht auf Verarbeitungshilfe solcher Erlebnisse.

Es wird in neuen Vorschlägen zur Kinderzuteilungsregelung explizit festgehalten, dass Kinder ab 12 Jahren, oder sobald ihnen im juristischen Sinne "Urteilsfähigkeit" zugesprochen wird, diese befragt werden müssen. Meine kinderpsychologische Erfahrung zeigt aber, dass viel jüngere Kinder sich sehr wohl "innerlich für eine bestimmte Variante entschieden" haben. Nur können sie dies noch nicht verbal ausdrücken, sondern manifestieren sie indirekt in psychosomatischen Reaktionen oder in symbolischen Handlungen. Für die Erfassung und Interpretation solcher Ausdrucksformen bedarf es spezieller kinderpsychologischer Fachkenntnisse und entsprechender langjähriger Praxiserfahrungen. Über die juristische Relevanz derartiger "projektiver und indirekter Aussagen" in der Rechtssprechung bestehen richtungssweisende Entscheide des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte. Diese übergeordnete Instanz hat in einer Reihe von Fällen psychosomatische oder psychische Reaktionen eines kleinen Kindes einer direkten Aussage gleichgestellt.

2.2. Phasen der Familienentwicklung und Familienauflösung

Familiengründung und die weitere Familienentwicklung, aber in vielen Fällen auch Familienauflösung und die Überleitung in neue Formen, wie immer man Familie definiert, stellen besondere Phasenabfolgen dar. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen sollen wichtige Phasen der Familienauflösung kurz in ihrer Bedeutung für die mitbetroffenen Kinder beschrieben werden:

Schon bei der Partnerwahl, der ersten Phase der Familienentwicklung, entscheidet sich Grundlegendes, auch für zukünftige gemeinsame Kinder. Deshalb wird in jeder Gesellschaft bereits Hilfe, in Form von Ritualen gegeben und sogar Beratungs- und Kursangeboten von kirchlichen und privaten Organisationen. Auf die Elternschaft wird in Geburtsvorbereitungskursen usw. eingestimmt. Über diese Angebote und die Mütterberatung ist die Jugendhilfe in präventiven Angeboten präsent.

Eine zweite Phase umfasst die Realitätserfahrungen in den Höhen und Tiefen einer Partnerschaft und Elternschaft. Interessanterweise hat man bei den Partnerschaftsbeziehungen in Schweiz sogar eine juristisch verbindliche Vorschrift gefunden. Die Kantone sind gesetzlich verpflichtet worden Eheberatungsstellen zu schaffen. Im Kindesrecht wurde das noch ganz anders gelöst. Falls öffentliche Erziehungsberatungsstellen bestehen, so muss man sie in schwierigen Situationen beiziehen. Es besteht aber für die Kantone keine gesetzliche Verpflichtung dieses Angebot im Hinblick auf eine frühe Prävention von Erziehungauswirkungen auszubauen.

Eine nächste mögliche Phase kann als Konfliktphase bezeichnet werden, in der sich ein mögliches Auseinanderbrechen einer ehelichen Verbindung, einer Familie mit Kindern, anzudeuten beginnt. Die Familien- und Jugendhilfe stünde dieser Konfliktphase sehr nahe. Es besteht einen ganze Palette von niederschwelligen Angeboten, die bereits in der Beratung von jungen Familien ansetzt.
Führt die Konfliktphase zu einer Trennung und anschliessend in eine Scheidung, so bricht plötzlich ein ganz anderes gesellschaftliches Instrumentarium herein, das juristische Prozedere von Trennung und Scheidung. Prämisse darin ist eine juristisch klare Regelung und Abgrenzung. Beim gemeinsamen Kind, das drückt schon die eingangs erwähnte Feststellung von C. Hegnauer aus, ist die psychologische Konstellation nicht auflösbar. Die Ausgangssituation eines Kindes bezüglich seiner "sozialen Topologie" d.h. alle seine wichtigen sozialen Beziehungen und Verknüpfungen (nicht nur seine nächsten Bezugspersonen, auch seine Freundschafts- und Nachbarschaftsbeziehungen mit Gleichaltrigen) sind sorgfältig auszulosen. Der Trennungsentscheid der Eltern heisst noch lange nicht, dass es für davon mitbetroffene Kinder angezeigt ist, deswegen alle tragenden Elemente seines sozialen Umfeldes in Frage zu stellen. Es gilt bezüglich Wohnort, Schulsituation die Interessen des Kindes in geeigneter Form auch miteinzubeziehen und zu berücksichtigen. Manchmal braucht es eine sorgfältige und langsam sich vollziehende Ablösung, welche für ein Kind, ohne zusätzlichen belastenden psychischen Stress, bewältigbar bleibt. Der beispielsweise von einem Elternteil definitiv entschiedene Schritt zur Auflösung einer belastenden Partnersituation, muss bezüglich der Auswirkungen auf das Kindeswohl überprüft und entsprechend sorgfältig eingeleitet werden. Man muss auch davon ausgehen, dass viele Kinder durch die Belastungen in der Konfliktphase seelisch verwundbarer geworden sind.

Die schwierigste Phase für Kinder ist, aus kinderpsychologischer und sozialpädagogischer Sicht, die Nachscheidungsphase. Obwohl ein Scheidungsurteil festgeschrieben ist, kommt die Handhabung der konkreten Vereinbarungen immer wieder an Konfliktpunkte, in denen die Auswirkungen auf das Kindeswohl überprüft und gemeinsam betratet werden müssen. Ein von einem Scheidungsurteil betroffenes Kind steht im Verlauf der Jahre immer wieder vor neuen Situationen, die auch Auswirkungen auf gewisse Teile des Scheidungsurteils haben, wie beispielsweise die Besuchsregelungen und die inhaltliche Gestaltung der Elternkontakte. Die Anpassung an aktuelle Gegebenheiten darf deshalb nicht einem komplizierten und aufwendigen juristischen Prozedere unterworfen sein.

Nun folgt eine weitere, entscheidende Phase der beteiligten Erwachsenen. Die meisten gehen in neue Partnerbeziehungen ein. Das spielt sich nicht nur zwischen diesen neuen Beziehungspartnern ab und hat Auswirkungen auf die "früheren Beziehungen". Auch die Kinder aus der aufgelösten ehelichen Verbindung sind betroffen. Neue Partner stellen direkte oder indirekte Ansprüche an alle Beteiligten und nehmen unter Umständen vehement Stellung gegenüber Reaktionen von Kindern . Ein neuer Partner oder ein zukünftiger Stiefvater findet vielleicht ein Verhalten eines Kindes arrogant, unangemessen. Wie oft sind auch Eifersuchtsprobleme der betroffenen Kindern gegenüber neuen Partnern spürbar oder für kleinere Kinder kann eine neue Partnerbeziehung das abrupte Ende des Wunschtraumes sein, die geschiedenen Eltern fänden sich doch in einer gemeinsamen Familie wieder zusammen. Mit dem Scheidungsurteil und den darin festgeschriebenen Besuchsregelungen können solche Konfliktlagen überhaupt nicht vorausschauend gelöst werden. In der Regel stellen sie neuartige Ausgangssituationen dar, weiche neu analysiert und mit neuen Regelungen und Absprachen gelöst werden müssen. Für den Umgang mit Scheidungskindern können hier kritische Situationen entstehen.

Ich weiss nicht wie die Mentalität in andern Ländern ist - bei uns wird oft die neue Situation vor den Kindern vertuscht oder man trifft ein provisorisches Arrangement. Es kann immer wieder vorkommen, dass die Kinder vor dem Vollzug einer "Stiefvateradoption" den neuen Familiennamen über Jahre bereits führt und erst beim Übertritt in höhere Schulstufen, in denen das einvernehmliche Arrangement zwischen Schule und Eltern über die Namensgebung nicht mehr möglich ist, werden längst fällige zivilrechtliche Schritte vollzogen.

Es bleibt festzuhalten, dass die Jugendhilfe in vielen Phasen der Familienentwicklung und Kindererziehung präsent ist und wertvolle Hilfen leistet. Ihre fachlichen Mitwirkungsmöglichkeiten bezüglich der Phasen einer Familienauflösung auf eine "Kann-Formel" zu reduzieren, wie es der Entwurf des schweizerischen Scheidungsrechtes vorsieht, ist sozialpädagogisch eine unzulängliche präventive Sicherung des Kindeswohles. Es dem "Laien"- Ermessen des einzelnen Scheidungsrichters anheimzustellen, ob er den Beizug der Fachleute der Jugendhilfe als angezeigt erachtet, ist eine unzureichende Absicherung einer, auf das Kindeswohl bezogenen, fachlichen Beurteilung der anvisierten Regelungen (Zuteilungsfrage und Besuchsregelung). Die öffentliche und private Jugend- und Familienhilfe ist das älteste und erprobteste Instrumentarium für diese Art von Problemstellungen. Es gilt diese Ressourcen, die überall zugänglich sind, zu nutzen und die aussenstehende fachliche Beurteilung von Scheidungsregelungen bezüglich des "präventiven Kindesschutzes" unbedingt zu stärken. Das schweizerische Kindesrecht fordert nicht nur Kindesschutzmassnahmen, wenn eine Schädigung einer Entwicklung eines Kindes eingetreten ist, sondern auch schon wenn eine ausserordentliche Gefährdung der zukünftigen Entwicklung vermutet werden muss.

2. 3. Zusätzliche Problembereiche des "Scheidungskindes"

Ich möchte einen ersten, zusätzlichen Problembereich betonen, der eine grosse Rolle spielt. Das Kind wird durch die Scheidung sehr stark von der Trennung vom nicht obhutsberechtigten Elternteil betroffen. Kinder, besonders kleine Kinder verstehen die Zusammenhänge, weiche zur Trennung und Scheidung führten, nur bedingt. Es hat zwar Streitereien und Kämpfe erlebt, aber es bleibt ihm kognitiv und emotional verschlossen, was in der Entfremdung von Partnern wirklich vorgefallen ist. Als Kleinkinder haben sie Bilder über Erlebnissituationen zwar gespeichert, aber grössere Zusammenhänge zwischen diesen entdecken sie erst im Verlauf der Differenzierung und Erweiterung ihrer kognitiven Fähigkeiten. Sie brauchen auch dann wieder Hilfe, wenn sie neue "Durchsichten" gewonnen haben. Sie wollen über ihre Entdeckungen sprechen und austauschen. Nicht immer sind Eiternteile im Verlauf der Zeit besser in der Lage eine distanzierte Haltung einzunehmen und auf Kinderfragen sachlich Stellung zu nehmen oder Klärungshilfe zu leisten. Die vielen "Einzeibilder" aus der frühen Kindheit werden unter Umständen erst im Jugendlichenalter zu einem Film zusammengefügt. Beim Betrachten dieses "Scheidungsfilmes", der auch ein gewichtiges Stück Kindheitsgeschichte darstellt, brauchen Jugendliche psychologisch wirksame Hilfestellung.

Viele Kinder, die ich in Beratungssituationen kennenlerne, haben Schuldgefühle. Sie gehen vom öffentlich verbreiteten Bild aus, dass Kinder aus Liebe gezeugt werden. Es kann für sie eine "existentielle Bedrohung" darstellen, dass die ehemaligen Zeugungspartner sich ablehnen oder sogar hassen. Oftmals haben sich eheliche Auseinandersetzungen auch an Erziehungsfragen entzündet. In ihrer Phantasie stellen sie sich die Frage, ob sie wohl bei besserem, braverem Verhalten die Ehekrise hätten verhindern können oder wenn es sie nicht gegeben hätte, gar nicht entstanden wäre. Besonders kleinen Kindern bleiben andere Spannungsbereiche der vielschichtigen, ehelichen Beziehungen weitgehend verschlossen oder zumindest uneinsichtig. Auf jeden Fall werden sie im Kampf um Scheidungsdetails zu Objekten, zu Auslösern für viele Belastungen finanzieller, sozialer und psychischer Art. Dieser rechtliche Umstand, der Kinder im Verlaufe eines Scheidungsverfahrens zu gewichtigen Elementen der Urteilsfindung werden lässt (z.B. Alimentenbemessung, Zusprechung der elterlichen Gewalt bzw. Kinderzuteilung), kann sich auf Kinder direkt oder indirekt belastend auswirken. Auch grössere Kinder sind davon betroffen. Angst, Misstrauen, Schuldgefühle und andere psychische Belastungen sind die Folge.

Ein zweiter zusätzlicher Problembereich sind die Loyalitätskonflikte gegenüber den einzelnen Elternteilen. Eine Studie (Befragung von 1000 Scheidungskindern) ergibt, dass 82 % der Kinder mit beiden Elternteilen den Kontakt pflegen möchten. Wenn im konkreten Fall die Beziehung zwischen der geschiedenen Mutter und dem geschiedenen Vater schwer gestört ist und aggressive Grundgefühle vorherrschen, kann ein Kind doch nicht unbelastet über einen "schönen" Besuch beim andern Elternteil erzählen. Die Loyalitätskonflikte des, in das Spannungsfeld einer gescheiterten Beziehung, miteinbezogenen Kindes können mit dem Scheidungsurteil weder vermieden noch vorausschauend gelöst werden. In der unmissverständlichen Zuteilung des Kindes an einen Elternteil ist das Problem nicht lösbar. Loyalitätskonflikte des Kindes müssen, wenn sie plötzlich aufscheinen, von einer Fachinstanz den Elternteilen als belastendes Moment der Kindesentwicklung klargemacht werden. Im gemeinsamen Gespräch mit Fachleuten müssen Lösungen zur Entlastung des betroffenen Kindes gesucht werden.

Kürzlich habe ich in einem Fall erlebt, dass der sorge- und obhutsberechtigte Vater (rechtsgültiges Scheidungsurteil in einem südamerikanischen Land) Tausende von Kilometern angeflogen kam, um seine Tochter nach einem längeren Besuchsaufenthalt bei der Mutter persönlich wieder abzuholen. Die Mutter hatte sich geweigert "ihre" Tochter, wie die Besuchsregelung im Scheidungsurteil vorgibt, wieder zurückzuschicken. Nach Einzelgesprächen mit den Elternteilen kam es zu einem gemeinsamen Gespräch, in dem die fünfzehnjährige Tochter aufgefordert wurde eine Aussage über ihren bevorzugten Obhutsort zu machen. Beide Parteien waren bereit ihre Entscheidung zu akzeptieren. Die Heranwachsende erklärte aber gleich zu Beginn des Gespräches, nachdem sie seit Tagen Bedenkzeit hatte, sie wolle sich für keines entscheiden. Sie möchte mit beiden gute und intensive Kontakte pflegen und der aktuelle Konflikt sei eigentlich nicht ihr Problem, sondern das der "kämpferischen" Eiternteile. Ihr sei eigentlich jede Lösung recht, die ihr optimale Kontaktpflege mit Vater und Mutter sichere, auch wenn dies schulische Erschwernisse und lange Flugreisen mit sich bringe. Sie forderte die Eltern auf eine Lösung auszuhandeln, in der es keinen Verlierer gibt. Diese klare Aussage der "reifen" Tochter führte zu einer kurzen und intensiven Zusammenarbeitsphase mit einem aussenstehenden psychologischen Berater, der in Kenntnis der ihrer Anliegen den Eltern half eine für alle Beteiligten gangbare Lösung zu entwickeln. Mutter und Vater (und ihre neuen Lebenspartner) haben in diesem Prozess, der teilweise für ihre eigenen Wunschvorstellungen und Projektionen "entlarvend" und schmerzlich war, ausserordentlich viel über die kindliche Psyche gelernt. Es brauchte vom Kind ausserordentlich viel Kraft und Mut eine so klare Aussage vor einem Gremium zu machen, ohne vorher zu wissen wieweit damit keine neuen Kränkungen entstehen, weiche sogar in Repressalien eines Elternteiles ausmünden könnten. Immerhin war der stolze südamerikanische Vater, der meinte die Tochter falle ihm vorbehaltlos in die Arme, sehr betroffen. Es war wichtig, dass diese Auseinandersetzung stattfinden konnte und die Vormundschaftsbehörden mit einer "superprovisorischen Verfügung" eine sofortige Rückplazierung untersagten bzw. einige Tage Abklärungs- und Gesprächszeit einfügten. Diese "verfügte" Denkpause, im Interesse des Kindeswohles, ist nicht leicht zu bewerkstelligen, weil zwischen den beteiligten Staaten Rechtshilfeabkommen bestehen, die eine. Anerkennung des im südamerikanischen Land gefällte Scheidungsurteil zwingend verlangen. Auch wenn eine Mutter nachträglich erklärt, sie habe dem für ihre Mutterbeziehung ungünstigen Urteil nur zugestimmt um aus der unglücklichen Beziehung rasch herauszukommen, ohne zu wissen was das auch für die zurückgelassene Tochter bedeuten könnte.

"Sprachlosigkeit" über die Zuteilungswünsche eines Kindes ist nicht nur dann zu erwarten, wenn die Kinder noch klein sind, sondern kann, wie das vorhergehende Beispiel zeigte, auch im "urteilsfähigen" Alter aus verschiedensten Gründen auftreten. Die praktische Umsetzung der Bestimmung in der Scheidungsgesetzgebung, ein Kind im urteilsfähigen Alter sei zwingend zu befragen, hängt nicht nur vom Geschick des befragenden Scheidungsrichters ab, sondern auch vom psychischen Verarbeitungsstand des betroffenen Kindes und von seinen direkten und indirekten Ausdrucksmöglichkeiten. Die gesprochene Sprache ist nur seiten ein gangbarer Weg. Die meisten Kinder drücken ihre "wahren Gefühle und Befindlichkeiten" in Gesten, Mimik, Symbolhandlungen, psychosomatischen Reaktionen, Spielhandlungen, projektiven Tests usw. aus. Dazu braucht es Experten der Kinderpsychologie oder allenfalls der Jugendhilfe, die ihr Handwerk verstehen und über eine breite Erfahrung verfügen. Oft ist eine Deutung erst nach einigen Sitzungen möglich, wenn auch das Prozesshafte der Beziehungen und der psychischen Befindlichkeit mitbedacht werden kann. Solche Hilfestellungen, im Interesse des präventiven Kindesschutzes, kosten selbstverständlich Geld. Die Arbeit der spezialisierten Juristen, welche in langwierigen Scheidungsverfahren oder Scheidungsurteilsrevisionen beigezogen werden müssen, sind auch nicht billig. Neben der sozialpädagogischen Grundwahrheit, dass Vorbeugen immer billiger ist als heilende Therapie, sind auch die Anwaltstarife keine "billige Angelegenheit". Kinderpsychologen mit einer kindertherapeutischen Zusatzausbildung haben in der Regel immer noch einen um die Hälfte tieferen Tarif. Man könnte in vielen Fällen den juristischen Aufwand mit einer kinderpsychologischen Beratung merklich reduzieren und so im Endeffekt keine höheren Gesamtkosten erreichen. Das psychische Leiden bzw. die psychische Zusatzbelastung von Scheidungskindern würde aber dabei merklich reduziert und bewältigbar gemacht, so dass langfristige psychische Belastungen, welche vielleicht erst in einer eigenen Partnerbeziehung wieder manifest werden, minim bleiben.

Die Besuchsregelung ist im Grunde genommen nicht "fix" lösbar. Eine Festschreibung der Besuchssequenzen im Scheidungsurteil ist nur eine Scheinlösung. Es ist gar nicht möglich alle intervenierenden Variablen zu überblicken, welche sich im Verlaufe einer kindlichen Entwicklung ergeben. Auch in normalen Familiensituationen haben Kinder mit zunehmenden Alter, neben den Eltern, lebenswichtige Beziehungen zu Alterskameraden, oft im Rahmen von Freizeitaktivitäten usw. am Wochenende. Die im Scheidungsurteil verbriefte Besuchsrechtshandhabung kann völlig quer dazu stehen. Kinder kommen in grosse Probleme, wenn sie einem lediglich besuchsberechtigten Elternteil, der vielleicht ohnehin das Gefühl des Zurückgesetztseins hat, eröffnen müssten die Wochenendaktivität mit den Altersgenossen sei ihnen wichtiger. Eine offene Besuchsregelung d.h. flexible Abmachungen in denen die Möglichkeiten und Grenzen aller Beteiligten einfliessen können, wäre konfliklärmer. Das fast "sture" Festhalten an regelmässigen Kurzkontakten, mehrstündige oder eintägige Besuche und Wochenenden pro Kalendermonat, ist selten sinnvoll bei grössern Kindern. Ich kenne "Besuchsväter", welche längere und intensive Ferienphasen als viel befriedigendere Besuchslösung erleben. Besonders bei grossen Distanzen zwischen dem Wohnort eines Kindes und dem nur besuchsberechtigten Elternteiles stehen Reisezeitaufwand und effektive Besuchszeit in einem sehr ungünstigen Verhältnis. Je nach Lebenskultur und Kinder-/Jugendkultur am Obhutsort und je nach Altersphase eines Kindes ergeben sich andere Gegebenheiten. Besuchsregelungen müssen selbstverständlich verbindlich geregelt werden, im Konfliktfall mit Unterstützung von Experten der Jugendhilfe, aber nur auf einen überblickbaren und sinnvollen Planungszeitraum (also nicht jede Woche wieder anders, sondern z.B. mindestens auf zwei bis drei Monate hinaus).

Was Kinder auch sehr belasten kann, ist die "Rest-Beziehung" der Eltern untereinander. Es ist für die beteiligten Kinder sehr schwierig, wenn bei der Kinderübergabe bildlich oder real immer wieder "ein Schuh zwischen die sonst verschlossene (Beziehungs-) Türe gesetzt werden kann. Neben der Kinderübergabe und damit verbundenen Detailinformation kann immer wieder ein ganz anderer, noch immer nicht abgeschlossener Prozess der Beziehungsauflösung bzw. -Aufarbeitung neu "aufflammen". Dieser Austausch, auf einer ganz andern Ebene, ist für mitbetroffene Kinder schwer zu verstehen und ist für sie, falls sich daraus heftige Wortgefechte und andere Reaktionen ergeben, überaus belastend. Die gestörte Kommunikation zwischen den Teilsystemen (Elternteilen) ist für sie, vom eigenen Erleben her, weder einsichtig noch nachvollziehbar. Oft werden sie sogar noch als Sendboten für "schlechte Meldungen" missbraucht (z.B. sag ihm/ihr, frag ihn/sie ... ). Auch nach Kampfscheidungen braucht es einen Ort, ein institutionelles Arrangement in dem man allenfalls mit Expertenhilfe wichtige Anliegen und Fragen, welche sich auf das gemeinsame Kind auswirken, überbringen und wenn immer möglich bereden kann. Die Elternteile können nicht davon entlastet werden, dass sie gewisse Teilfragen untereinander regeln müssen.

Ein letzter, nicht unbedeutender Problembereich resultiert daraus, dass Kinder eine finanzielle Belastung bzw. ein Finanzfaktor darstellen, nicht nur bei der Festlegung des Scheidungsurteils. An der Obhutszusprechung, am Grad ihrer Betreuungs- und Erziehungsbedürftigkeit, an der gewählten schulischen Lösung usw. entzünden sich Finanzfragen. Das Scheidungsurteil und Anpassungen können die Mittelzusprechung bzw. Zahlungsverpflichtungen auf den Franken genau regeln. Sie dürfen aber nicht, wie es auch das Gesetz vorschreibt, mit Besuchsregelungsfragen vermischt oder gekoppelt werden.

2.4. Zur s.g. juristischen Minimalregelung

Juristen betonen immer wieder, dass sie eigentlich nur eine Minimalregelung für den möglichen, einfachen Konfliktfall suchen. Im gegenseitigem Einverständnis sei aber alles, was darüber hinausgehe, möglich. Gerade im Konfliktfall sind die s.g. Minimalregelungen oft nicht dem Kindeswohl entsprechend, weil darin meistens nur die Persönlichkeitsrechte der Elternteile zu optimieren versucht wird. Diese können aber sehr im Widerspruch zu Anliegen des Kindeswohles stehen. Der mögliche Widerspruch zwischen Persönlichkeitsrechten von Elternteilen (Besuchsrechte) und Kindeswohl können im Scheidungsurteil, und in der darauf basierenden konkreten Handhabung , als "unseliger juristischer Mechanismus" installiert werden. Es kommt immer wieder vor, dass obhutsberechtigte Elternteile, welche sich bei negativen Auswirkungen von Besuchsregelungen auf das Kindeswohl berufen, gebüsst, polizeiliche Besuchsdurchsetzung oder sogar Gefängnis angedroht wird. Auch wenn es äusserst seiten zu solch einschneidenden Massnahmen kommt, sind sie trotzdem als bedrohliche Möglichkeit da und führen zu unnötigen Belastungen. Was geschieht beispielsweise, wenn sich ein Kind, aus irgendwelchen unersichtlichen Gründen weigert, den andern Elternteil zu besuchen. Ist der sorgeberechtigte Elternteil psychisch wirklich in der Lage ein sich verweigerndes Kind zum Besuch zu zwingen? Je nach Situation wird so eine Weigerung anders gedeutet. Nicht immer wird dabei eine Fachinstanz zur Beurteilung beigezogen. In einem Fall, den ich begleitet habe, hat ein Kind über Jahre seine Besuchspflicht beim Vater nur erfüllt, um die angedrohten Massnahmen gegenüber der sorgeberechtigten Mutter abzuwenden. Mit knapp zwölf Jahren wagte es sich, seine Beziehungslosigkeit und sein Desinteresse gegenüber dem Vater zu deklarieren und in eine offene Konfrontation zu gehen. Erst eine akute Suizidgefahr, eine Folge eines jahrelangen inneren Zwiespaltes und einer daraus entstandenen depressiven Schädigung, führte zu einem Umdenken der beteiligten Elternteile und der öffentlichen Instanzen. Aus der Sicht einer präventiven Sozialpädagogik war die Belastung während Jahren zu gross und wird wohl kaum mehr durch therapeutische Massnahmen gänzlich ff reparierbar" sein.

Die juristische Prämisse, herauszufinden wer für die Kindesentwicklung idealere Elternteil sein wird, basiert auf einem überholten kinderpsychologischen Modell der Fünzigerjahre. In den Arbeiten von J. Bowlby wird dem kleinen Kind eine 11 monothrope Beziehung" zur Mutter als psychologisch grundlegend zugeschrieben. Heute weiss man, dass ein Kind von Geburt an in der Lage ist mehrere Beziehungen aufrecht zu erhalten, sofern sie intensiv und qualitativ ausreichend sind. Kinder aus getrennten oder geschiedenen Partnerschaften haben Mutter und Vater (und ihre neuen Partner) als Beziehungsangebote, die sie auch positiv nutzen können. Es muss einen persönlichen Weg zur "psychischen Integration" der Teilsysteme finden. Je früher damit begonnen wird, um so besser ist es auch für die kindliche Entwicklung. Es ist einfacher mit einem Kleinkind, das in einer entwicklungspsychologischen Offenheit gegenüber Aussenbezügen steht, damit zu beginnen, als mit Pubertierenden in einer Auseinandersetzungsphase mit "elterlichen" Autoritäten. Voraussetzung ist allerdings immer eine gegenseitige Akzeptanz und Respektierung mitbeteiligter Erwachsener und ein funktionierendes Konfliktlösungsprozedere.

Die Auflösung ehelicher Beziehungen mit Kindern wird im Scheidungsrecht heutigen Anforderungen der Kinderpsychologie und Sozialpädagogik mehr oder weniger adäquat gelöst. In den immer häufiger praktizierten nichtehelichen Beziehungen (Konkubinat, offene Beziehungsformen) gilt das Scheidungsrecht nicht. In diesen Fällen laufen die Kindesschutzmassnahmen und die Besuchsregelundsfragen im Konfliktfalle automatisch über die Einrichtungen der Jugendhilfe und des speziellen Kindes- und Jugendschutzes (in der Schweiz über das Vormundschaftswesen). Es ist sozialpädagogisch nicht nachvollziehbar, warum für eine vergleichbare Belastungssituation für mitbetroffene Kinder unterschiedliche Instanzenwege verbindlich sind. Gerade die offenen Partnerschaften sind im Konfliktfall noch viel schwieriger zu handhaben und verfügen über viel weniger gesetzliche Leitplanken.

3.Folgerungen für den Umgang mit dem Kindeswohl aus sozialpädagogischer Sicht

Es ist unabdingbar bei der Beurteilung des Kindeswohles das gesamte soziale Umfeld eines Kindes in seinen stützenden und ergänzenden Auswirkungen mitzubedenken. Zu dieser "sozialen Topologie" gehören das Elternhaus, die Verwandten, die Nachbarschaft, die Spielkameraden, das Schulsystem usw. miteinzubeziehen. Ein kurzes Verfahren, wie es das Scheidungsgericht praktiziert (durchschnittlich fünfzehn bis zwanzig Minuten Verhandlungsdauer), kann der Beurteilung dieses komplexen Umfeldes in keiner Weise gerecht werden. Auch wenn in kritischen Fällen sehr sorgfältige Abklärungen vorausgehen, so ist der zeitliche Rahmen der eigentlichen Scheidungsurteilssprechung für eine sorgfältige Erwägung und seriöse Bewertung des Kindeswohles unzureichend.

Die Jugend- und Famillenhilfe, als sozialpädagogischer Fachpartner, müsste unbedingt miteinbezogen sein. In der Regel sind die regionalen Jugend- und Familienhilfestellen bzw. ihre Fachteams interdisziplinär zusammengesetzt. Sie schliessen Sozialpädagogen, Psychologen, Familienberater, Kinderpsychiater mit ein oder haben sie zumindest in "Griffnähe". Solche Teams wären durchaus in der Lage die nötige, auf das Kindeswohl ausgerichtete, Klärungshilfe zu bieten, ergänzend zu beraten und längerfristig zu begleiten. Allerdings müsste das sozialpädagogische Instrumentarium der Jugendhilfemitarbeiter durch Schulung erweitert und vertieft werden. Auch in der Jugendhilfe wird bezüglich der Kinderzuteilung eine weitgehend unzureichende verbale Kinder- und Elternteilbefragung praktiziert. Die "sensibleren Instrumente" der indirekten Kinderbefragung und Kinderbeobachtung sollten zumindest zugänglich sein, indem innerhalb eines Teams ein entsprechend ausgebildeter Kinderpsychologe eingeschaltet werden kann.

Die juristischen Methoden für die "Kinderbefragung", wie sie beispielsweise der Entwurf des zukünftigen schweizerischen Scheidungsrecht vorsieht, sind keine Instrumente, die sozialpädagogischer und kinderpsychologischer Sicht vertretbar sind, weil sie die "Repräsentationsebenen kindlichen Denkens" (laut der Studien zur kognitiven Entwicklung von Jerome Bruner) völlig ausser acht lassen. Verbale Äusserungen sind erst bei einem Jugendlichen, der eine bestimmte kognitive Abstraktionsebene erreicht hat, zulässig bzw. als Aussage eindeutig bewertbar. Vorher sind Spielhandlungen, Gesten und Mimik, Zeichnungen viel wesentlicher, sofern man sie fachgerecht zu deuten vermag. Verbale Äusserungen des jüngeren Kindes sind nur in Spiel- und Symbolhandlungen zuordnungsbar. Im Kindesrecht wird ab vierzehn Jahren eine Urteilsfähigkeit zugestanden. Im Scheidungsrecht ist dies nicht explizit vorgesehen, was ein rechtliches Ungleichgewicht darstellt.

Die Idee eines "Scheidungsbeistandes", der im Scheidungsverfahren die Begleitung des Kindes übernimmt, ist gar nicht abwegig. In schwierigen Situationen könnte man zum vornherein eine Vertrauensperson bezeichnen, weiche über die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen verfügt. Es werden rund 10 % der Scheidungsfälle, welche Kinder mitbetreffen, als besonders schwierig eingestuft. Dabei ginge eben nicht primär um die Überwachung und Durchsetzung einer im Scheidungsurteil festgeschriebenen Besuchsregelung, sondern um eine differenziertere sozialpädagogische Begleitung eines gefährdeten Kindes in der Nachscheidungsphase. In einigen Fällen ist sogar eine kindertherapeutische Aufarbeitung indiziert. Ich habe immer wieder erlebt, wie die Meldung einer begleitenden Psychologin über die Befindlichkeit und Wünsche eines Kindes, selbstverständlich mit seinem ausdrücklichen Einverständnis, für die gemeinsamen Entscheidungen im Hinblick auf das Kindeswohl hilfreich und klärend sein kann. Oder es kann sein, dass ein Kind aus einer Therapiestunde heraus einem besuchsberechtigten Vater viel leichter einen spontanen Telefonanruf für einen Besuchswunsch macht, wenn es nicht direkt dem Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist.

Ich würde vorschlagen, dass man in einer Vereinbarung zur Kindersituation nicht eine unabdingbare Minimalvariante anstrebt, sondern die Begleitinstanz für die Konfliktlösung bestimmt. Eine solche Stelle könnte man nicht nur mit einer Beratung beauftragen, sondern unter konfliktären Umständen auch mit einem zeitlich eingeschränkten Entscheidungsrecht für das Kindeswohl versehen, im Sinne einer provisorischen Regelungsbefugnis. Die getroffene Lösung müsste nach Ablauf der zeitlichen Limite ( drei bis 6 Monaten) gemeinsam ausgewertet werden.

Was die Wahrung des Kindeswohles in der Scheidungssituation betrifft, kann ich mir durchaus vorstellen, dass sie von Anfang an der Vormundschaftsbehörde übertragen bzw. weiterhin bei ihr belassen wird. Diese Behörde muss in viel schwierigeren Situationen (z.B. Kindesmisshandlung, Obhutsentzug) intervenieren. Bei der geplanten Revision des Vormundschaftsrechtes muss ohnehin die Fachbasis dieser Instanz bezüglich des präventiven Kindesschutzes verbessert werden und eine "gerichtliche Überprüfbarkeit" ihrer Entscheide sichergestellt werden. Dabei könnten die besonderen Erfordernisse des Kindesschutzes in der Scheidungssituation mitberücksichtigt werden. Es ist aus sozialpädagogischer Sicht nicht einsichtig, warum Kindeswohlwahrung und allfällige Kindeschutzmassnahmen in der Scheidungssituation zunächst andern Instanzen übertragen bleiben sollten. Wir müssten die fachliche Zusammensetzung dieser Instanz so ausbauen, dass sie überall eine erstinstanzliche "überwachende Funktion" ausüben kann.

Die Kernidee der vorangegangenen Ausführungen möchte ich nochmals herausschälen. Es sollte ein Gremium geschaffen bzw. bestimmt werden, das in schwierigen Scheidungssituationen (bezüglich der Kindersituation) eine Auslegeordnung der Ausgangssituation aller Beteiligten und Betroffenen gewährleisten könnte und so zwischen den Einzelansprüchen und dem allem übergeordneten Kindeswohl eine optimale Lösung herausarbeiten könnte. Die allgemeine Familiensituation, die Kindersituation, die Teilelternsituation usw. müssten einfliessen können. Falls erforderlich, sollte es möglich sein interdisziplinäre Fachmeinungen miteinzubeziehen und auch die verschiedenen, massgeblichen Teilinstanzen (z.B. Kindertherapeut, Jugendhelfer, Vormund) zu integrieren. Ich habe selber solche Gesprächssituationen geleitet, in denen nach ein, zwei Stunden intensiven Austausches eine für alle befriedigende, zeitlich befristete Lösung erarbeitet wurde. Ältere Jugendliche können selbstverständlich, wenn sie dies wünschen direkt miteinbezogen werden. Allerdings muss im voraus der gemeinsame sozialpädagogische Nenner in Teilgesprächen und Abklärungen ausgelotet werden. Für den Fall, dass Unerwartetes eintritt, ist die Anlaufinstanz für die Einberufung einer neuen Entscheidungssitzung festzulegen. Sonst findet kurz vor Ablauf der Zeitspanne der gültigen Lösung, wie anfangs bereits geplant, eine weiterführende Auswertungs- und Entscheidungssitzung statt. Selbstverständlich ist so etwas "Vermittelndes unter allen Beteiligten" nicht auf der Ebene "Scheidungsrecht" lösbar. Die Kindesregelung gehört in eine Art Vorverfahren, das von der Jugend- und Familienhilfe massgeblich getragen und durch das Vormundschaftsrecht (Kindesschutz) erstinstanzlich gesichert ist. Die gemeinsamen, vertraglichen Abmachungen bezüglich der Kindesregelungen wären eine Vorbedingung für die endgültige scheidungsrechtliche Auflösung einer Ehe mit Kindern. Wenn eine "Vermittlungslösung" nicht gelingt, so es ist immer noch möglich den gerichtlichen Instanzenweg zu wählen. Das Prozesshafte solcher zeitlich begrenzten Vermittlungslösungen erlaubt nicht nur den Beteiligten wichtige Lernschritte, sondern ergibt auch prognostische Hinweise zur Problemlösungskapazität des sozialen Settings. Daraus lassen sich frankierende Massnahmen des präventiven Kinderschutzes ableiten bzw. begründen.

Die Unterstützung und Begleitung des Kindes durch eine Fachinstanz gehört aus meiner Sicht immer zu einem Scheidungsverfahren, wobei Dauer und Form von Fall zu Fall anders sein können. Wichtig ist, dass diese Begleitperson des Kindes nach aussen nicht auskunftspflichtig ist, es sei denn das Kind wünsche das ausdrücklich oder übergeordnete, gesetzliche festgelegte Kindesschutzinteressen sind einzubringen (beispielsweise bei Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch). Aber sie kann bei den Vermittlungssitzungen für das betroffene Kind eine Beobachterrolle einnehmen.

Es ist ganz wichtig, dass die Experten und Gutachter von Problemfällen der Kinderzuteilung für eine komplexere und umfassendere Betrachtungsweise sensibilisiert werden. Jeder ist in einem Teilbereich der Problembetrachtung verhaftet, ausgehend von seinem wissenschaftlichen Standpunkt und damit verbundenen Abklärungsauftrag. Das Übergreifende und Interdisziplinäre ist nicht so leicht zu erkennen und zu verstehen. Hier ist ein wichtiger Prozess zu einer problemadäquaten interdisziplinären Betrachtungsweise und Sprache grundlegend.

Ein letzter, nicht unwichtiger Punkt betrifft die Anwälte und Richter, welche vor und wohl auch nach einer umfassenden Scheidungsrechtsrevision die Scheidungssituationen mit Kindern juristisch begleiten oder entscheiden. Ihnen sollte über diese komplexen Zusammenhänge, wie ich sie in meinen Ausführungen aus sozialpädagogischer Sicht zu skizzieren versuchte, mindestens eine vertiefende Fortbildung ermöglicht werden. Es geht eigentlich nicht an, dass sie in einer so komplexen Beurteilungssituation, in der sie sich beruflich bewegen, ohne ein ausreichendes psychologisches und sozialpädagogisches Grundwissens so lebensbestimmende Entscheide für Kinder und ihre Eltern fällen müssen.


© Dr. phil. Heinrich Nufer, Leiter des Marie Meierhofer-Institutes, April 1993

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