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Unrecht auf Samtpfoten PDF Drucken E-Mail
Ein neues Urteil schafft Klarheit. Max Peter - Mediator im Wochenspiegel vom 28. April 2010

In der gegenwärtig geführten Missbrauchsdiskussion bleibt eine zwar verbreitete, von der Öffentlichkeit dennoch kaum wahrgenommene
Form ausgeklammert. Angeprangert gehört auch der psychische Kindsmissbrauch bei Trennung und Scheidung.

Er wird subtil ausgeübt und erst bei genauerem Hinschauen erkannt. Behörden und selbst Fachleute ziehen sich ratlos und resigniert zurück, wenn sorgeberechtigte Elternteile die Kinderkontakte zum andern Elternteil von sich aus einschränken oder gar verhindern.

Das gesellschaftliche Unrechtbewusstsein gegenüber diesem Miss-brauch ist hierzulande noch wenig ausgebildet. Ich weiss von vielen Kindern, die zu ihrem Vater oder zu ihrer Mutter teilweise über Jahre hinweg keinen oder nur sehr sporadisch Kontakt pflegen können, weil zwischen den Erwachsenen aus der früheren Paarbeziehung noch «offene Rechnungen» bestehen.

Manche Geschiedene nützen die Abhängigkeit ihrer Kinder aus. Uneingeschränkte Zuwendung erfahren die Kinder von dem sie betreuenden Elternteil vor allem, wenn sie dessen Erwartungen entsprechen und von ihm zum Beispiel die konsequente Ablehnung des früheren Partners übernehmen. Jedes Abweichen von solchen Erwartungen wird als verletzend oder als Ausdruck des Verrats empfunden. Manche Kinder beugen sich letztlich dem Druck und verleugnen ihren Wunsch nach Kontakt zum auswärts wohnenden Elternteil. Sie werden fortan fühlen, was sie meinen, fühlen zu müssen.

Wenn es Eltern nicht gelingt, sich auf einen kindgerechten Betreuungsplan zu einigen oder wenn dieser nicht eingehalten wird, können sie laut einem neuen Bundesgerichtsurteil von der Vormundschaftsbehörde zu Recht zu einer Mediation verpflichtet werden. Der Entscheid ermutigt und legitimiert Behörden und Fachleute im psychosozialen Bereich, sich entschieden für die Rechte und Bedürfnisse der Kinder einzusetzen. Die Verantwortung dafür, dass es mit dem Besuchsrecht klappt, liegt in erster Linie bei den Eltern, sagt das Gericht. Es lässt den viel gehörten Einwand von Müttern oder Vätern nicht gelten, dass Kinder von sich aus nicht zum andern Elternteil wollen. Es spricht Klartext, wenn es festhält, dass es (im beurteilten Fall) der Mutter obliege, die zumutbaren Vorkehrungen für das Einhalten der Besuchsregelung zu treffen bzw. nichts zu unternehmen, was die Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater vereiteln
könnte.

Das Bundesgericht schützt damit den gesetzlich verankerten Anspruch auf persönlichen Kontakt zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind. Es respektiert gleichzeitig die Forderung der UNKinderrechtskonvention (KRK), dass ein von einem Elternteil getrenntes Kind das Recht hat, zu diesem eine persönliche Beziehung zu pflegen. Das Recht des Kindes steht also vor dem Recht auf das Kind.

Ich schätze es, dass in der KRK von «Beziehung» und nicht von «Besuchen» gesprochen wird. Zwischen Scheidungseltern wird denn auch kein Besuchsrechts- , sondern ein Betreuungsplan ausgehandelt. Von Vätern und Müttern wird erwartet, dass sie als Eltern weiterhin miteinander kooperieren, auch wenn ihre Paarbeziehung aufgelöst ist. Das Bundesgericht hält fest, dass es dem sorgeberechtigten Elternteil nicht zustehe, eigenmächtig zu entscheiden, ob der persönliche Kontakt der Kinder mit dem andern Elternteil notwendig sei oder nicht.

Und unmissverständlich weist das Gericht darauf hin, dass weiterbestehende Differenzen zwischen den Eltern keinesfalls zum Abbruch der Beziehungen der Kinder zum nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil führen sollen. Die vom Bundesgericht als Kindesschutzmassnahme bestätigte behördlich angeordnete Mediation orientiert sich an den Interessen und Rechten der Kinder. Eltern werden im Aushandeln des Betreuungsplanes professionell begleitet und lernen, die Bedürfnisse ihrer Kinder wieder in den Vordergrund zu rücken. Väter und Mütter bleiben damit gemeinsam in die gemeinsame elterliche Verantwortung für ihre Kinder eingebunden.

 
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Aktuelle Hinweise
DRS1: Doppelpunkt: Väterhaus - Männer in der Defensive
DRS1, Dienstag 15. Dezember 2009 20:00 - 21.00 Uhr

Sie verpasst ihm eine Ohrfeige. Sie beisst und kratzt ihn. Haut ihm eine Flasche auf den Kopf. Gewalt in einer Partnerschaft ist nicht nur männlich.

Zahlen der Polizei zeigen nämlich, dass bei häuslicher Gewalt fast jedes fünfte Mal Frauen ihre Männer attackieren. Sie setzen ihren Partnern nicht nur körperlich zu, sie wenden oft auch psychischen Druck an.

Lange blieb dieses Thema in der Öffentlichkeit ein Tabu - auch, weil Männer, die von ihren Frauen Gewalt erfahren, aus Scham nicht darüber reden wollten. Und bei Anzeigen stiessen sie oft auf Unverständnis: «Lösen Sie Ihr Problem wie ein Mann» - das soll ein Polizist einem männlichen Opfer gesagt haben.

In der Zwischenzeit gibt es verschiedene Institutionen, Opfer- und Beratungsstellen sowie Selbsthilfegruppen, die sich damit befassen. Und seit ein paar Tagen hat das erste Väterhaus im Kanton Aargau den Betrieb aufgenommen. Darüber und wie Männer Gewalt erleben, wie sie aus dieser Spirale ausbrechen, wie die Polizei reagiert und warum Frauen schlagen, reden Betroffene und Fachleute.

Details hier

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A Fathers Rights
Ein Vater wird bereits vor der Geburt aus dem Leben seiner Tochter entfernt. Die Mutter und der Staat tun alles, damit der Vater sein Kind nicht zu Gesicht bekommt. Aber aus Liebe zu seiner Tochter gibt er nicht auf
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Der entsorgte Vater

7. November 2009 12.00 im Riffraff in Zürich / 8. November 209 um 11.00 im Cinématte in Bern 

Deutscher Film von Douglas Wolfsperger, einem direkt betroffenen Regisseur.
Ab November in Kinos in Zürich und Bern!

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Der VeV ist Gründungsmitglied der nationalen Dachorganisation für gemeinsame Elternschaft GeCoBi
 
Zitate
“Es ist jedem Kind zu wünschen und zu gönnen, dass es mit beiden Elternteilen in regelmässigem Kontakt sein und den Alltag teilen kann. Dies sollte möglich sein, unabhängig vom Zivilstand der Eltern und unabhängig davon, wie Vater und Mutter zu einander stehen.”
-Silvia Schenker, SP-Nationalrätin Basel Stadt
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