Ein neues Urteil schafft Klarheit. Max Peter - Mediator im Wochenspiegel vom 28. April 2010
In der gegenwärtig geführten Missbrauchsdiskussion bleibt eine zwar verbreitete, von der Öffentlichkeit dennoch kaum wahrgenommene
Form ausgeklammert. Angeprangert gehört auch der psychische Kindsmissbrauch bei Trennung und Scheidung.
Er wird subtil ausgeübt und erst bei genauerem Hinschauen erkannt. Behörden und selbst Fachleute ziehen sich ratlos und resigniert zurück, wenn sorgeberechtigte Elternteile die Kinderkontakte zum andern Elternteil von sich aus einschränken oder gar verhindern.
Das gesellschaftliche Unrechtbewusstsein gegenüber diesem Miss-brauch ist hierzulande noch wenig ausgebildet. Ich weiss von vielen Kindern, die zu ihrem Vater oder zu ihrer Mutter teilweise über Jahre hinweg keinen oder nur sehr sporadisch Kontakt pflegen können, weil zwischen den Erwachsenen aus der früheren Paarbeziehung noch «offene Rechnungen» bestehen.
Manche Geschiedene nützen die Abhängigkeit ihrer Kinder aus. Uneingeschränkte Zuwendung erfahren die Kinder von dem sie betreuenden Elternteil vor allem, wenn sie dessen Erwartungen entsprechen und von ihm zum Beispiel die konsequente Ablehnung des früheren Partners übernehmen. Jedes Abweichen von solchen Erwartungen wird als verletzend oder als Ausdruck des Verrats empfunden. Manche Kinder beugen sich letztlich dem Druck und verleugnen ihren Wunsch nach Kontakt zum auswärts wohnenden Elternteil. Sie werden fortan fühlen, was sie meinen, fühlen zu müssen.
Wenn es Eltern nicht gelingt, sich auf einen kindgerechten Betreuungsplan zu einigen oder wenn dieser nicht eingehalten wird, können sie laut einem neuen Bundesgerichtsurteil von der Vormundschaftsbehörde zu Recht zu einer Mediation verpflichtet werden. Der Entscheid ermutigt und legitimiert Behörden und Fachleute im psychosozialen Bereich, sich entschieden für die Rechte und Bedürfnisse der Kinder einzusetzen. Die Verantwortung dafür, dass es mit dem Besuchsrecht klappt, liegt in erster Linie bei den Eltern, sagt das Gericht. Es lässt den viel gehörten Einwand von Müttern oder Vätern nicht gelten, dass Kinder von sich aus nicht zum andern Elternteil wollen. Es spricht Klartext, wenn es festhält, dass es (im beurteilten Fall) der Mutter obliege, die zumutbaren Vorkehrungen für das Einhalten der Besuchsregelung zu treffen bzw. nichts zu unternehmen, was die Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater vereiteln
könnte.
Das Bundesgericht schützt damit den gesetzlich verankerten Anspruch auf persönlichen Kontakt zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind. Es respektiert gleichzeitig die Forderung der UNKinderrechtskonvention (KRK), dass ein von einem Elternteil getrenntes Kind das Recht hat, zu diesem eine persönliche Beziehung zu pflegen. Das Recht des Kindes steht also vor dem Recht auf das Kind.
Ich schätze es, dass in der KRK von «Beziehung» und nicht von «Besuchen» gesprochen wird. Zwischen Scheidungseltern wird denn auch kein Besuchsrechts- , sondern ein Betreuungsplan ausgehandelt. Von Vätern und Müttern wird erwartet, dass sie als Eltern weiterhin miteinander kooperieren, auch wenn ihre Paarbeziehung aufgelöst ist. Das Bundesgericht hält fest, dass es dem sorgeberechtigten Elternteil nicht zustehe, eigenmächtig zu entscheiden, ob der persönliche Kontakt der Kinder mit dem andern Elternteil notwendig sei oder nicht.
Und unmissverständlich weist das Gericht darauf hin, dass weiterbestehende Differenzen zwischen den Eltern keinesfalls zum Abbruch der Beziehungen der Kinder zum nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil führen sollen. Die vom Bundesgericht als Kindesschutzmassnahme bestätigte behördlich angeordnete Mediation orientiert sich an den Interessen und Rechten der Kinder. Eltern werden im Aushandeln des Betreuungsplanes professionell begleitet und lernen, die Bedürfnisse ihrer Kinder wieder in den Vordergrund zu rücken. Väter und Mütter bleiben damit gemeinsam in die gemeinsame elterliche Verantwortung für ihre Kinder eingebunden.
|